Satzung des ATC Blau-Gold Arnsberg e.V.

Stand: 04/2023

§ 1

Der Verein führt den Namen “Tennis-Club Blau-Gold Arnsberg e.V.”, abgekürzt “ATC Blau-Gold.

§ 2

Der ATC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des ATC ist die sportliche Ausbildung und Betätigung der Mitglieder im Sinne der Richtlinien des Deutschen Tennis Bundes und die sportliche Erziehung der Jugend im Rahmen einer gepflegten, geselligen Sportgemeinschaft.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Der Sitz ist 59821 Arnsberg.

§ 4

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Arnsberg unter VR 210 eingetragen.

§ 5

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6

Der Vorstand

1. Der Verein wird durch den Vorstand verantwortlich geleitet und verwaltet. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.
2.   Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Schatzmeister und stellv. Vorsitzenden
c) dem Anlagenverwalter
d) dem Tennisfachwart
e) dem Jugendwart
f) dem Pressewart
g) dem stellv. Anlagenverwalter (soweit gewählt)
h) dem stellv. Tennisfachwart (soweit gewählt)
i) dem stellv. Jugendwart (soweit gewählt)
3.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende
b) der Schatzmeister und stellv. Vorsitzende
c) der Anlagenverwalter
    Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeweils zu Zweien.
 
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in der Hauptversammlung  auf 2 Jahre gewählt.
    Bei geraden Jahreszahlen erfolgt die Wahl des
    b) Schatzmeisters und stellv. Vorsitzenden
    d) Tennisfachwarts
    e) Jugendwarts
    g) stellvertrenden Anlagenverwalters
 
    Bei ungeraden Jahreszahlen erfolgt die Wahl des
    a) 1. Vorsitzenden
    e) Anlagenverwalters
    f ) Pressewarts
    h) stellvertetenden Tennisfachwarts     i) stellvertretenden Jugendwarts

    Gewählt werden können nur volljährige Vereinsmitglieder.

Sind mehrere Vorschläge für die Besetzung eines Amtes gemacht worden, so wird hierüber gleichzeitig abgestimmt. Als gewählt gilt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt. Führt diese Wahl zu keinem Ergebnis, so ist die Wahl zu wiederholen. Als gewählt gilt dann in dem neuen Wahlgang, wer die meisten abgegebenen Stimmen     auf sich vereinigt. Ist nur ein Vorschlag gemacht worden, so ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied ist erst dann wirksam, wenn der Gewählte vor oder nach der Bestellung ausdrücklich die Annahme des Vorstandsamtes erklärt.

Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl des Vorstandes oder Wiederwahl im Amt. Die Enthebung eines Vorstandsmitgliedes aus seinem Amt kann nur durch einen Beschluß von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Hauptversammlung erfolgen.
Die Vorstandsämter des stellvertretenden Tennisfachwartes, des stellvertretenden Anlagenverwalters und des stellvertrenden Jugendwartes können unbesetzt bleiben. Wird also kein Vereinsmitglied für eines dieser Ämter anlässlich der anstehenden Wahl gewählt, bleibt das Vorstandsamt unbesetzt. Der Vorstand besteht dann aus den übrigen gewählten Mitgliedern.
 
5.    Scheiden zwei der nach § 26 BGB zur gesetzlichen Vertretung des Vereins berufenen Vorstandsmitglieder (Vorsitzender, Schatzmeister und stellv. Vorsitzender, Anlagenverwalter) innerhalb einer Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, in der für den Rest der Amtszeit Ersatzwahlen vorzunehmen sind. Bis dahin über    nimmt das noch amtierende, zur gesetzlichen Vertretung des Vereins berufene dritte Vorstandsmitglied die Rechte und Pflichten der zwei ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder.
Im übrigen kann auch bei Ausscheiden nur eines der zur gesetzlichen Vertretung des Vereins berufenen
Vorstandsmitglieder aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Vorstandes eine außerordent    liche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neubestellung des Amtes des Ausgeschiedenen für den Rest der Amtszeit einberufen werden.
Scheiden während der laufenden Wahlperiode der Tennisfachwart, der stellvertretende Tennisfachwart, der stellvertretende Anlagenverwalter, der Jugendwart, der stellvertretende Jugendwart oder der Pressewart aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben -ohne Stimmrecht im Vorstand- zu betrauen. In der nächsten Mitgliederversammlung kann dann – unabhängig von dem in § 6 Ziffer 4 festgelegten Wahlturnus – das Vorstandsamt durch Wahl neu besetzt werden.

6.    Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er ist von den übrigen Mitgliedern des Vorstands über alle wichtigen Vorkommnisse ihrer Geschäftsbereiche zu unterrichten.

7.    Der Schatzmeister ist für eine ordnungsgemäße Buchführung sämtlicher Ein- und Ausgänge verantwortlich. Er muß jederzeit in der Lage sein, auf einer Vorstandssitzung dem Vorstand auf Verlangen nach einer ihm zu gewährenden zumutbaren Vorbereitungszeit den Kassenstand vorzulegen. Außerdem ist er verpflichtet, einmal jährlich der Hauptversammlung den Rechnungsbericht des Vereinsjahres schriftlich vorzulegen. Der Schatzmeister ist berechtigt, im Einvernehmen mit einem Vorstandsmitglied, in besonderen Fällen, z.B. Repräsentation, über den angemessenen Betrag zu verfügen.
Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt im Falle des Ausscheidens oder der zeitweiligen Verhinderung des Vorsitzenden oder des Anlagenverwalters jeweils deren Aufgaben für den Rest der Amtszeit, bzw. bis zum Fortfall der Verhinderung.
 
8.    Der Tennisfachwart und sein Stellvertreter hat die Aufgabe, alle tennissportlichen     Belange gemäß den Satzungen des DTB     durchzuführen, soweit dies im Rahmen des ATC Blau-    Gold möglich ist.
Ihm zur Seite steht der Sportausschuß, bestehend aus maximal fünf aktiven Mitgliedern, von denen einer der Jugendwart sein muß. Die Mitglieder des Sportausschusses werden durch den Vorstand in ihrem Amt bestätigt.
Der Tennisfachwart soll den Jugendwart in jeder Weise mit Rat und Tat unterstützen.
 
9.    Dem Anlagenverwalter und seinem Stellvertreter untersteht die Leitung und Instandhaltung der gesamten Sportanlage in baulicher und technischer Hinsicht, sowie die praktische Durchführung des Spielbetriebes.
 
10.    Dem Jugendwart und seinem Stellvertreter obliegt die Betreuung der Jugendlichen. Die Förderung der Jugend betrachtet der ATC Blau-Gold als besonders wichtige Aufgabe, so daß dem Jugendwart jede mögliche Unterstützung des Vorstandes zu gewähren ist.
Ihm zur Seite steht der Jugend-Sportausschuß, bestehend aus maximal fünf aktiven Mitgliedern, von denen einer der Tennisfachwart oder der stellvertretende Tennisfachwart sein muß. Die Mitglieder des Jugend-Sportausschusses werden durch den Vorstand in ihrem Amt bestätigt.

11. Der Pressewart ist verantwortlich für die gesamte Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Er informiert Presse und Öffentlichkeit über anstehende oder stattgehabte Vereinsveranstaltungen und sonstige Ereignisse, die die Belange des Vereins berühren. Ihm obliegt ferner die fortwährende Pflege und Aktualisierung der vereinseigenen Homepage.

12.    Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen. Sie finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch jeden dritten Monat. Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muß der Vorsitzende auch außerordentliche  Vorstandssitzungen anberaumen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlußfähig. Er entscheidet nach Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedes anwesende Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.
Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites ihn und den Verein betrifft.
Eine erneute Beratung und Beschlußfassung über einen bereits einmal abgelehnten Antrag ist nur dann zulässig, wenn das von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes beantragt wird. Gültige Beschlüssekönnen nur dann wieder aufgehoben oder abgeändert werden, wenn für den Antrag auf erneute Beratung mindestens drei Vorstandsmitglieder stimmen.
Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.
 
13.    Nach Schluß des Vereinsjahres hat der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und einen Haushaltsplan für das neue Vereinsjahr der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Kassenbericht muß außerdem vorher von den Rechnungsprüfern auf die Richtigkeit hin geprüft und unterschrieben werden.
§ 7

Mitglieder, Eintritt und Austritt

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme.

Der Tennisclub führt:
1.    als ordentliche Mitglieder
    a. aktive Mitglieder
    b. passive Mitglieder
    c. Ehrenmitglieder
2.    fördernde Mitglieder
 
Aktive Mitglieder besitzen alle vereinsmäßigen Rechte und Pflichten, soweit sich aus dieser Satzung, sowie der jeweils gültigen Beitragsordnung und Platz- und Spielordnung nichts anderes ergibt.
Passive Mitglieder besitzen die Rechte und Pflichten wie die aktiven Mitglieder, nehmen jedocch nicht am Spielbetrieb teil.
Ehrenmitglieder sind Personen, die von der Hauptversammlung zu solchen ernannt worden sind. Eine Ernennung soll nur erfolgen, wenn sich die Person um den Verein in besonders anzuerkennender Weise verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder nehmen die Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder wahr, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
Fördernde Mitglieder sind – ohne weitergehende Rechte und Plichten – berechtigt, an dem geselligen Leben des Vereins teilzunehmen. Sie leisten einen Beitrag nach Maßgabe der Beitragsordnung.
Die Umwandlung der aktiven Mitgliedschaft in eine passive kann nur zum Jahresende erfolgen. Sie muß vier Wochen vorher mitgeteilt werden. Eine Umwandlung in eine erneute aktive Mitgliedschaft ist vor Ablauf eines Jahres in der Regel ausgeschlossen. Die Umwandlung einer fördernden Mitgliedschaft in eine ordentliche wird wie ein Neueintritt behandelt.
 

Die Mitgliedschaft endet, außer bei Tod des Mitgliedes

1.    durch Austrittserklärung, die vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt sein muß,
2.    durch Ausschluß aus einem wichtigen Grunde, der nur durch den Vorstand beschlossen werden kann.
 
Wichtige Gründe für einen Ausschließungsbeschluß sind insbesondere:
1.    Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
2.    ehrenrühriges und das  Ansehen des Clubs schädigendes Verhalten,
3.    schwere Verstöße gegen die Satzung und Anordnungen des Vorstandes,
4.    Beitragsrückstand von mehr als 3 Monaten nach schriftlicher Mahnung.
5.    grobes unsportliches oder kameradschaftswidriges oder anstößiges Verhalten auf den Sportanlagenoder im Rahmen der Veranstaltungen des Vereins.

§ 8

Hauptversammlung

Nach Ablauf eines Vereinsjahres muß bis zum 30.April. des folgenden Jahres eine Hauptversammlung stattfinden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn:
1.    es die Erledigung besonderer Aufgaben zum Wohle des Vereins erfordert
2.    1/3 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
 
Die Hauptversammlung beschließt über:
1. die Festsetzung der Beiträge der Mitglieder
2. die Rechenschaftsberichte des Vorstandes
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Vornahme von Satzungsänderungen
5. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
6. die Auflösung des Vereins
7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
 
Anträge von seiten der Mitglieder müssen jeweils spätestens bis zum 1. Dezember vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand vorgelegt werden.
Der Verlauf der Versammlung und alle Beschlüsse sind protokollarisch niederzulegen und durch Gegenzeichnung eines Vorstandsmitgliedes zu beurkunden.
Wahl- und stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

Die ordentlichen Mitglieder werden zur Hauptversammlung schriftlich oder per E-Mail eingeladen, wobei die Absendung mit einer Frist von 10 Tagen ausreichend und wirksam ist. Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig, soweit im Gesetz und in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist eine einmalige Wiederholung der Abstimmung notwendig, ergibt sich dann wiederum Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 9

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeit durch die Hauptversammlung festgesetzt wird.
Alle ordentlichen Mitglieder haben das gleiche Recht auf Benutzung der Sportanlagen im Rahmen der Platz- und Spielordnung. Alle Mitglieder haben die Pflicht zur schonenden  Behandlung der Anlagen und haben im Falle grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensstiftung Ersatz zu leisten.

§ 10

Auflösung des Vereins

Bei einer Auflösung des Vereins hat die Abwicklung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Den Gäubigern gegenüber haftet für Verbindlichkeiten nur das Vereinsvermögen. Ein evtl. verbleibendes Aktivvermögen ist der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Tennis-Verbandes ausschließlich zu Zwecken der Förderung der Tennisjugend zuzuwenden.

§ 11

Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 21 bis 79 des BGB. Daneben gelten die Beitragsordnung, sowie die Platz- und Spielordnung in der jeweiligen Fassung.

Arnsberg 04/2023